Allgemeine Geschäftsbedingungen

PrecTec GmbH (B2B)
Stand: 02.04.2026

PrecTec GmbH
Leibnizstraße 4
72202 Nagold
Deutschland

Geschäftsführer: Alexander Jockovic
HRB: 804061
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der PrecTec GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ausschließlich im B2B-Verkehr.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn PrecTec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Käufer, sofern sie wirksam einbezogen wurden.


2. Angebot, Vertragsschluss, Mitwirkung des Käufers

2.1 Angebote von PrecTec sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

2.2 Angaben zu Maßen, Toleranzen, Werkstoffen, Abbildungen, Zeichnungen, CAD-/GERBER-Daten, technischen Daten oder sonstigen Leistungsmerkmalen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2.3 Der Käufer hat alle für Angebot, Konstruktion, Fertigung, Prüfung, Lieferung und Einsatz erforderlichen Informationen, Unterlagen und Vorgaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Daten, Spezifikationen, Freigaben, Muster, Beistellungen, Maschinen- und Schnittstelleninformationen sowie prozessrelevante Randbedingungen.

2.4 Vom Käufer bereitgestellte Unterlagen, Daten, Muster, Beistellungen und sonstige Vorgaben prüft PrecTec nur im zumutbaren Rahmen. Eine weitergehende Prüfpflicht besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verzögerungen, Mehraufwand und Mehrkosten infolge verspäteter, unvollständiger, widersprüchlicher oder fehlerhafter Mitwirkung des Käufers gehen nicht zu Lasten von PrecTec.

2.5 Soweit PrecTec Zeichnungen, 3D-Daten, Freigabeunterlagen oder sonstige Konstruktionsstände übermittelt, darf mit Fertigung, Beschaffung oder Bestellung erst nach Freigabe durch den Käufer begonnen werden. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer Freigabeunterlagen innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang in Textform freizugeben oder konkrete Änderungswünsche mitzuteilen. Erfolgt die Freigabe verspätet, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Die Verlängerung muss nicht der reinen Dauer der Verzögerung entsprechen, wenn Umplanung, neue Disposition, Kapazitätsverschiebungen oder erneute Abstimmungen erforderlich werden.


3. Preise, Zahlung, Änderungen

3.1 Alle Preise verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk / EXW PrecTec GmbH, Nagold. Versand-, Transport-, Verpackungs-, Paletten-, Holzkisten-, Sonderverpackungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.

3.3 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich schriftlich oder im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.

3.4 PrecTec ist berechtigt, bei Sonderanfertigungen, Projektgeschäft, Konstruktionsleistungen oder auftragsbezogener Beschaffung angemessene Abschlagszahlungen, Anzahlungen oder Teilabrechnungen zu verlangen.

3.5 Die Preise basieren auf dem bei Angebotsabgabe bekannten oder vom Käufer mitgeteilten Leistungsumfang.

3.6 Ändert oder erweitert der Käufer während der Konstruktions-, Abstimmungs-, Freigabe- oder Fertigungsphase den Leistungsumfang, ist PrecTec berechtigt, den daraus entstehenden Mehr- und Zusatzaufwand angemessen zu berechnen. Nachträgliche Änderungen nach Freigabe können außerdem zu Terminverschiebungen führen.

3.7 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus demselben Vertragsverhältnis.


4. Lieferzeit, Versand, Gefahrübergang

4.1 Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig vorliegen, vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und erforderliche Freigaben erteilt wurden.

4.2 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

4.3 Versandart und Versandweg bestimmt PrecTec, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn PrecTec Versandkosten übernimmt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

4.4 Der Käufer hat Lieferungen bei Anlieferung unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden zu prüfen und solche Schäden PrecTec unverzüglich in Textform mitzuteilen. Verdeckte Transportschäden sind PrecTec unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Ware und Verpackung sind bis zur Klärung aufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung bereitzuhalten.

4.5 PrecTec schuldet kein Beschaffungsrisiko, sofern nicht ausdrücklich eine Beschaffungsgarantie übernommen wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bleibt PrecTec trotz ordnungsgemäßen und kongruenten Deckungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Ist eine Belieferung innerhalb angemessener Zeit nicht möglich, ist PrecTec berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

4.6 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von PrecTec nicht zu vertretende Umstände befreien PrecTec für Dauer und Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Fristen verlängern sich entsprechend. Der Käufer ist zum Rücktritt wegen Verzögerung nur berechtigt, wenn er PrecTec zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist, soweit die Verzögerung von PrecTec zu vertreten ist.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von PrecTec.

5.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für PrecTec. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt PrecTec Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.

5.3 Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts an PrecTec ab. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind PrecTec unverzüglich mitzuteilen.


6. Mängelrüge und Gewährleistung

6.1 Für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Untersuchung oder Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

6.2 Zur Bearbeitung einer Mängelrüge hat der Käufer PrecTec aussagekräftige Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Prüfmöglichkeit zu gewähren. Bei berechtigter Mängelrüge leistet PrecTec nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit PrecTec.

6.3 Bei Sonderanfertigungen und kundenspezifischen Produkten sind vereinbarte, fertigungstypische, technisch unvermeidbare oder branchenübliche Toleranzen zulässig.

6.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit Mängel oder Fehlfunktionen auf unrichtigen, unvollständigen, ungeeigneten oder verspätet bereitgestellten Angaben, Unterlagen, Daten, Beistellungen, Mustern, Maschineninformationen, Prozessvorgaben, Freigaben oder sonstigen Mitwirkungshandlungen des Käufers beruhen oder soweit der Käufer Nutzungshinweise, Einsatzbedingungen oder vereinbarte Prozessgrenzen nicht einhält.

6.5 Eine Prüfung von Beistellungen, Mustern, Datenständen oder Vorgaben des Käufers erfolgt nur im zumutbaren Rahmen. PrecTec ist insbesondere nicht verpflichtet, Abweichungen zwischen Mustern und Zeichnungsdaten, Datenständen, CAD-/GERBER-Daten oder sonstigen Kundenvorgaben ohne besondere Vereinbarung vollständig zu erkennen oder zu verifizieren.

6.6 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren im B2B-Verkehr innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.

6.7 Mängelrügen berechtigen nicht zur vollständigen Zahlungsverweigerung. Der Käufer darf höchstens einen angemessenen Teilbetrag bis zur Klärung zurückbehalten.


7. Engineering, Prototypen, Nutzungsrechte, Vertraulichkeit

7.1 Soweit PrecTec Engineering-, Konstruktions-, Entwicklungs- oder ähnliche Leistungen erbringt, sind Liefertermine, Bearbeitungsstände, Iterationen und Abstimmungsschritte regelmäßig Planwerte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7.2 Prototypen, Erstmuster, Konzeptstände, Entwicklungsstände oder vergleichbare Vorserienstände dienen der Erprobung, Validierung und technischen Abstimmung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet PrecTec insoweit keinen Serienreifegrad, keine vollständige Serienoptimierung und keine uneingeschränkte Eignung für unveränderte Serienprozesse.

7.3 Die Eignung von Betriebsmitteln, Vorrichtungen, Trägern, Masken, Werkzeugen oder sonstigen Produkten setzt die vereinbarten Einsatzbedingungen, Produktstände, Leiterplattenstände, Bauteilstände, Maschinenparameter, Schnittstellen, Toleranzannahmen und Prozessbedingungen voraus. Werden diese nachträglich geändert oder weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab, entfällt eine Gewähr für die unveränderte Eignung, soweit PrecTec die Änderung nicht schriftlich geprüft und bestätigt hat.

7.4 Soweit gesetzlich eine Abnahme vorgesehen ist, kann PrecTec den Käufer nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme auffordern und eine angemessene Frist setzen. Verweigert der Käufer die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Fristablauf als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.

7.5 An Zeichnungen, CAD-Daten, 3D-Modellen, Konstruktionen, Angeboten, Kalkulationen, Unterlagen, Mustern, Vorrichtungen und sonstigen Arbeitsergebnissen behält PrecTec sämtliche Rechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer erhält nur das zur vertraglich vorgesehenen Verwendung erforderliche einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht.

7.6 Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachte vertrauliche technische und kaufmännische Informationen vertraulich. Weitergehende Vertraulichkeitsvereinbarungen bleiben unberührt.


8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

8.1 Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Nagold.

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von PrecTec.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


9. Haftung

9.1 PrecTec haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PrecTec nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

9.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von PrecTec.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.